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Unser Vorstand

Gabriele Hofmeier
Vorstand

Christiane Wells
Vorstand

Sabine Bartel
Vorstand

Dr. Alexandra Fontaine
Vorstand

Unsere Satzung

Satzung des Vereins zur Erhaltung der Hummelsbütteler Feldmark

Präambel
Die Anwohner der Hummelsbütteler Feldmark betreiben aus einer Interessengemeinschaft heraus den Verein zur Erhaltung der Hummelsbütteler Feldmark. Die Hummelsbütteler Feldmark erfüllt eine wichtige schützenswerte Funktion als
• nördliche Kaltluftbahn für das zentrale Stadtklima der Hansestadt Hamburg, das keine Beeinträchtigungen durch störende Querbebauungen verträgt,
• stadtnahes Natur-und Landschaftsschutzgebiet mit ergänzenden funktionalen bäuerlichen und daraus abgeleiteten Strukturen.
Aus diesen Gründen wird eine Bebauung der Feldmark abgelehnt.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Erhaltung der Hummelsbütteler Feldmark e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist der Landschaft-und Umweltschutz, insbesondere in Bezug auf die Erhaltung der Hummelsbütteler Feldmark.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch alle Maßnahmen zur Landschaftspflege, durch die die Vielfalt, Eigenart und die nachhaltige Nutzung der Naturgüter in der Hummelsbütteler Feldmark sichergestellt werden sollen. Hierfür wird er auf die Fachkompetenz seiner Mitglieder aus Landwirtschaft und Landschaftspflege zurückgreifen.

(3) Zur Zweckverwirklichung kann der Verein auch Zusammenschlüsse mit anderen Institutionen bzw. Vereinen eingehen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(3) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung oder Vererbung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntgemacht werden.

(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten.

(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3) Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und für den Eintrittsmonat voll zu entrichten.

(4) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder ganz oder teilweise erlassen.

(5) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

(6) Die Mitglieder sind berechtigt, außerordentliche Beiträge zu leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist. Durch den Vorstand werden hierzu Leistungsempfehlungen ausgesprochen.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Personen, die Vereinsmitglieder sein müssen. Über die tatsächliche Anzahl wie auch über die Person des/der 1.Vorsitzenden entscheidet die Mitgliederversammlung, über die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes die Vorstandsmitglieder.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

(4) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Die Berufung von Beisitzern zu den Vorstandsämtern ist zulässig. Sie haben kein Stimmrecht in dieser Versammlung.

(5) Der Vorstand bedarf zur Durchführung von Grundstücksgeschäften und der Aufnahme von Krediten jeglicher Art der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

(6) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres,

c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten,

d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(2) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 1 Buchstabe b zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen; die Versammlung hat über die Entlastung des Vorstands Beschluss zu fassen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

a) die Genehmigung der Jahresrechnung

b) die Entlastung des Vorstands

c) die Wahl des Vorstands

d) Satzungsänderungen

e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder

g) Berufungen abgelehnter Bewerber

h) die Auflösung des Vereins

(5) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(6) Zur Beschlussfassung über die Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins ist keine Mindestzahl von Vereinsmitgliedern erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.

(7) Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(8) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(9) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Neinstimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(10) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Bürgerverein Hummelsbüttel.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 13.1.2016 errichtet.

Hamburg, den 13.1.2016

Eine Änderung von § 9 Absatz 6 wurde im September 2020 vom Amtsgericht bestätigt.

Hamburg, den 10.09.2020

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